Lange erwartet und überraschend klar, so das Urteil des Europäischen Gerichtshofs: ÖPNV-Vergaben richten sich nach Vergaberecht – die EU-Verordnung 1370/07 gilt nur für Konzessionen (EuGH, 21.03.2019, C-266/17 und C-267/17).
Aufträge an kommunale Unternehmen nach Vergaberecht
Der EuGH entschied auf die Vorlagenfragen des OLG Düsseldorf aus 2017 zu den umstrittenen direkt vergebenen Verkehrsaufträgen an kommunale Verkehrsunternehmen im Rhein-Sieg-Kreis und im Kreis Heinsberg. Die Auftraggeber hatten Art. 5 der EU-Verordnung 1370/07 angewandt.
Nur Konzessionen nach EU-VO 1370/07
„Falsch!“ entschied der EuGH. Auch für Direktvergaben im ÖPNV gilt das klassische Vergaberecht, es sei denn, es handelt sich um eine Konzession. Das wiederum setzt voraus, dass der Konzessionär das überwiegende wirtschaftliche Risiko trägt, was im kommunalen Nahverkehr praktisch nicht vorkommt.
Inhouse-Geschäfte zulässig
Das bedeutet, dass die Voraussetzungen der EU-Verordnung 1370/07 für Direktvergaben keine Rolle spielen. Wenn eine oder mehrere Kommunen ihre Verkehrs-Tochtergesellschaft ohne Vergabeverfahren beauftragen, darf weder ein Privater an der Verkehrstochter beteiligt sein noch das Drittgeschäft 20% des Umsatzes übersteigen. Die Themen „interner Betreiber“, „Gruppe von Behörden“ etc. spielen keine Rolle mehr.
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Autorin ist: Frau Dr. Ute Jasper.